Anschluss- und Lieferbedingungen

Die von den Gemeindewerken Rüti zu erhebenden Anschlussgebühren werden ab 1. Januar 2001 für Neu-, Um- und Ersatzbauvorhaben wie folgt festgesetzt:

Wasserversorgung

Normalbezüger
1,2% der Gebäudeversicherungssumme plus MwSt.

Bei Um- und Erweiterungsbauten an geschlossenen Gebäuden ist bei einer Erhöhung des Basiswertes, als Folge einer baulichen Wertvermehrung, eine Gebührennachzahlung zu leisten. Die Nachforderung erfolgt auf der Grundlage der Differenz zwischen altem und neuem Basiswert. Für Steigerungen des Basiswertes von weniger als 6000.00 Franken ist keine Gebühr nachzuzahlen.

Bei Ersatzbauten, deren Baubeginn innert dreier Jahre anstelle einer abgebrochenen, nach dem
1. Januar 1973 erstellten und an das Netz angeschlossenen Baute erfolgt, ist die Anschlussgebühr für die Differenz zwischen altem und neuem Basiswert zu leisten. Weist die Ersatzbaute einen tieferen Wert als das bisherige Gebäude auf, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anschlussgebühr.

Die Gebührenforderung der Neubauten entsteht mit dem Anschluss an das Versorgungsnetz. Für Nachzahlungen entsteht der Gebührenanspruch mit der Vollendung der Um- und Ersatzbauten. Schuldner der Gebührenforderung bleibt der Eigentümer des Grundstücks und der Baute im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung. Vor Baubeginn können Depositen oder Akontozahlungen verlangt werden.

Die Gemeindewerke Rüti werden mit dem Vollzug beauftragt.

Rüti, 29. April 2001

Der Gemeinderat