Rückliefervergütung für Photovoltaikanlagen ab 2027
Neu zählt der Zeitpunkt der Einspeisung
Wer mit einer Photovoltaikanlage mehr Strom produziert, als zeitgleich vor Ort verbraucht wird, speist den Überschuss in das Verteilnetz der Gemeindewerke Rüti (GWR) ein. Für diese Energie erhalten Produzentinnen und Produzenten eine Rückliefervergütung.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue gesetzliche Vorgaben. Die Vergütung richtet sich neu nach dem Preis am Schweizer Spotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung. Damit wird nicht mehr jede während eines Quartals eingespeiste Kilowattstunde zum gleichen Preis vergütet. Entscheidend ist neu, wann der Strom eingespeist wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Einspeisung wird in 15-Minuten-Intervallen gemessen.
- Für jedes Intervall gilt der entsprechende Preis des Schweizer Day-Ahead-Spotmarkts.
- Die Preise können im Tagesverlauf stark schwanken und auch null oder negativ sein.
- Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW bleiben die gesetzlichen Minimalvergütungen bestehen.
- Die Minimalvergütung wird nicht als fester Preis je Viertelstunde angewendet, sondern gegebenenfalls als zusätzlicher quartalsweiser Ausgleich ausbezahlt.
- Die Vergütung der Herkunftsnachweise wird separat berechnet.
So wird die Rückliefervergütung berechnet
Ein intelligentes Messsystem, der sogenannte Smart Meter, erfasst, wie viel Energie Ihre Anlage in jedem 15-Minuten-Intervall in das Netz der GWR einspeist.
Die eingespeiste Energiemenge wird anschliessend mit dem für dieses Intervall geltenden Spotmarktpreis multipliziert:
Eingespeiste Energie im 15-Minuten-Intervall × Spotmarktpreis dieses Intervalls
Aus der Summe sämtlicher Intervalle ergibt sich die Vergütung für die eingespeiste Energie innerhalb der jeweiligen Abrechnungsperiode.
Die Spotmarktpreise werden im Day-Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz festgelegt. Sie können je nach Stromangebot und Nachfrage unterschiedlich hoch ausfallen.
Weshalb wird die Vergütung angepasst?
An sonnigen Tagen wird zunehmend mehr Solarstrom produziert. Besonders über die Mittagszeit kann das Stromangebot die Nachfrage übersteigen. In diesen Zeiträumen sind die Marktpreise häufig tief und können vereinzelt auch negativ werden.
Die dynamische Vergütung schafft einen Anreiz, den produzierten Strom möglichst dann zu verwenden oder einzuspeisen, wenn er im Stromsystem benötigt wird. Dadurch sollen Produktion, Verbrauch und Speicherung besser aufeinander abgestimmt werden.
Ist der Marktpreis in einem 15-Minuten-Intervall negativ, kann auch die Energievergütung für die in diesem Zeitraum erfolgte Einspeisung negativ ausfallen. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der gesamten Rückliefervergütung berücksichtigt.
Die gesetzliche Minimalvergütung bleibt bestehen
Produzentinnen und Produzenten mit Photovoltaikanlagen unter 150 kW werden weiterhin durch eine gesetzliche Minimalvergütung geschützt. Diese ist ab 2027 jedoch kein garantierter Mindestpreis für jedes einzelne 15-Minuten-Intervall.
Nach Abschluss eines Quartals veröffentlicht das Bundesamt für Energie den durchschnittlichen Referenz-Marktpreis für Photovoltaikanlagen. Liegt dieser Referenz-Marktpreis unter der für die Anlage geltenden Minimalvergütung, bezahlt die GWR zusätzlich zur dynamischen Rückliefervergütung einen Differenzbetrag.
Dieser quartalsweise Ausgleich wird für jede im betreffenden Quartal eingespeiste Kilowattstunde berechnet.
Gesetzliche Minimalvergütungen für Photovoltaikanlagen
| Leistung und Nutzung der Photovoltaikanlage | Minimalvergütung |
| Unter 30 kW, mit oder ohne Eigenverbrauch | 6.00 Rp./kWh |
| 30 bis unter 150 kW mit Eigenverbrauch | 180 ÷ Anlagenleistung in kW |
| 30 bis unter 150 kW ohne Eigenverbrauch | 6.20 Rp./kWh |
| Ab 150 kW | Keine gesetzliche Minimalvergütung |
Für die Einteilung ist die installierte AC-Spitzenleistung der Solarmodule massgebend. Die aufgeführten Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Berechnungsbeispiel
Für eine Photovoltaikanlage unter 30 kW gilt eine Minimalvergütung von 6.00 Rp./kWh.
Beträgt der vom Bundesamt für Energie veröffentlichte Referenz-Marktpreis eines Quartals beispielsweise 4.50 Rp./kWh, ergibt sich folgende zusätzliche Vergütung:
6.00 Rp./kWh − 4.50 Rp./kWh = 1.50 Rp./kWh
Die GWR vergüten in diesem Beispiel zusätzlich 1.50 Rp./kWh für die gesamte während des betreffenden Quartals eingespeiste Energiemenge. Dieser Betrag wird zusätzlich zur bereits viertelstündlich berechneten Spotmarktvergütung ausbezahlt.
Liegt der Referenz-Marktpreis auf oder über der anlagenspezifischen Minimalvergütung, wird kein zusätzlicher Differenzbetrag ausgerichtet.
Herkunftsnachweise werden separat vergütet
Die Vergütung der eingespeisten Energie und die Vergütung der Herkunftsnachweise (HKN) sind voneinander getrennt.
Ein Herkunftsnachweis bestätigt, dass die produzierte Energie aus einer Photovoltaikanlage stammt. Sofern Ihre Anlage beglaubigt und zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen freigegeben ist, können die HKN unter den geltenden Bedingungen an die GWR übertragen werden.
Die Vergütung der Herkunftsnachweise richtet sich nicht nach dem Spotmarktpreis und ist auch nicht Bestandteil der gesetzlichen Minimalvergütung. Die Konditionen finden Sie im Preisblatt Rücklieferung 2027.
Eigenverbrauch gewinnt an Bedeutung
Der Wert des selbst verbrauchten Solarstroms ist in der Regel höher als die Vergütung für die Einspeisung ins Netz. Jede direkt vor Ort genutzte Kilowattstunde reduziert den Strombezug aus dem öffentlichen Netz.
Der Eigenverbrauch kann beispielsweise erhöht werden durch:
- den Betrieb von Haushaltsgeräten während der Solarproduktion;
- das Laden eines Elektrofahrzeugs während des Tages;
- die gezielte Nutzung einer Wärmepumpe oder eines Boilers;
- den Einsatz eines Batteriespeichers;
- ein Energiemanagementsystem zur automatischen Steuerung;
- die gemeinsame Nutzung des Solarstroms in einem ZEV, vZEV oder einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft.
Weitere Informationen:
Was gilt für Anlagen ohne Smart Meter?
Voraussetzung für die dynamische Abrechnung ist ein intelligentes Messsystem, das die Einspeisung in 15-Minuten-Intervallen erfasst.
Für bestehende Photovoltaikanlagen, die am 1. Januar 2027 noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgerüstet sind, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Bis zur Installation des Smart Meters kann die Vergütung weiterhin nach dem bisherigen quartalsweisen Referenz-Marktpreis beziehungsweise der Minimalvergütung erfolgen. Diese Übergangsregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2027.
Lässt sich die Vergütung für 2027 im Voraus berechnen?
Nein. Die tatsächliche Rückliefervergütung hängt davon ab,
- zu welchen Zeitpunkten Ihre Anlage Strom einspeist,
- wie hoch die jeweiligen Spotmarktpreise sind,
- ob ein quartalsweiser Ausgleich über die Minimalvergütung erfolgt und
- ob zusätzlich Herkunftsnachweise an die GWR übertragen werden.
Eine verlässliche Jahresprognose ist daher nicht möglich.
Weitere Informationen und Kontakt
Massgebend sind das Preisblatt Rücklieferung 2027, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
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