

Die von den Gemeindewerken Rüti zu erhebenden Elektrizitäts- und Wasseranschlussgebühren werden ab 1. Januar 2001 für Neu-, Um- und Ersatzbauvorhaben wie folgt festgesetzt:
Normalbezüger
1,2% der Gebäudeversicherungssumme plus MwSt
Sonderregelung für Industrie- und öffentliche Bauten mit Anschlusswert ab 400 kVA und mehr
CHF 300.– / A der Anschlusssicherung in Niederspannung plus MwSt
CHF 200.– / kVA der installierten Trafo-Leistung plus MwSt für HS-Anschlüsse.
1,2% der Gebäudeversicherungssumme plus MwSt
Bauwasserbezug: 3% der Anschlussgebühren plus MwSt. bei Neu- und Ersatzbauten.
Bei Um- und Erweiterungsbauten an geschlossenen Gebäuden ist bei einer Erhöhung des Basiswertes, als Folge einer baulichen Wertvermehrung bzw. der Trafoleistung in kVA, eine Gebührennachzahlung zu leisten. Die Nachforderung erfolgt auf der Grundlage der Differenz zwischen altem und neuem Basiswert respektive Anschlusswert in kVA. Für Steigerungen des Basiswertes von weniger als Fr. 6000.– ist keine Gebühr nachzuzahlen.
Bei Ersatzbauten, deren Baubeginn innert dreier Jahre anstelle einer abgebrochenen, nach dem 1. Januar 1973 erstellten und an das Netz angeschlossenen Baute erfolgt, ist die Anschlussgebühr für die Differenz zwischen altem und neuem Basiswert respektive Anschlusswert in kVA zu leisten. Weist die Ersatzbaute einen tieferen Wert als das bisherige Gebäude auf, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anschlussgebühr.
Die Gebührenforderung der Neubauten entsteht mit dem Anschluss an das Versorgungsnetz. Für Nachzahlungen entsteht der Gebührenanspruch mit der Vollendung der Um- und Ersatzbauten. Schuldner der Gebührenforderung bleibt der Eigentümer des Grundstücks und der Baute im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungstellung. Vor Baubeginn können Depositen oder Akontozahlungen verlangt werden.
Die Gemeindewerke Rüti werden mit dem Vollzug beauftragt.
Rüti, 29. April 2001
Der Gemeinderat
Claudia Wepfer
Tel. 055 251 53 53
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